Interessantes
aus dem
Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt
Es
kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen
Nachbar nicht gefällt.
Friedrich von Schiller im Wilhelm Tell
oder
Wer einen guten Nachbar hat, braucht keinen
Zaun.
Bauernweisheit
Gegenseitige Rücksichtnahme
ist die wichtigste Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben.
Besonders unter Nachbarn sind Verständnis und gegenseitige Hilfe
wichtig. Der eine oder andere hat da sicher Wissenslücken. Darum
einige Regeln, die das Zusamenleben erleichtern. In jedem Fall gilt:
Wer mit dem Nachbarn freundlich redet, wird sicherlich eine Lösung
finden, die ohne gerichtlichen Streit einhergeht. Sollten sie an einen
rechthaberischen Nachbarn geraten, empfiehlt sich das Motto: "Was
stört es die Eiche, wenn sich die Sau an ihr reibt ... "Die
kompletten Texte können Sie hier einsehen.
Bei der Pflanzung
von Bäumen und Sträuchern sind je nach deren Höhe
folgende Grenzabstände einzuhalten.
Der Abstand wird in der gedachten Waagerechten von der Mitte
des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis
zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der die
Pflanze aus dem Boden austritt. Mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen
Rebstöcken sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände
von den benachbarten Grundstücken einzuhalten:
bis zu
1,50 Meter
Höhe
0,50 Meter
bis zu
3 Meter Höhe
1 Meter
bis zu
5 Meter Höhe
1,25 Meter
bis zu
15 Meter Höhe
3 Meter
über
15 Meter Höhe
6 Meter.
Der Nachbar kann die Beseitigung oder das Zurückschneiden
einer Anpflanzung verlangen, die den vorgeschriebenen Mindestabstand
nicht einhält. Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn
die Anpflanzung zurückgeschnitten und auf diese Weise ein den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt
werden kann; in diesem Fall kann nur verlangt werden, die Anpflanzung
zurückzuschneiden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anpflanzugen
hinter einer Wand oder undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese
nicht oder nicht erheblich überragen, sowie Anpflanzungen an
Grenzen zu öffentlichen Flächen und Gewässern.
Auch Bäume oder Straucher, die dieser Regelung entsprechen, können
auf dem Nachbargrundstück zu Behinderung führen. Dann sollte
der Nachbar unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert
werden. Erst nach erfolgloser Aufforderung darf der
Nachbar Zweige und Wurzeln an der Grundstücksgrenze
selbst abschneiden. Voraussetzung ist, daß die Zweige und
Wurzeln tatsächlich zu Beinträchtigungen
auf dem eigenen Grundstück führen. Aber die Zweige dürfen
nur soweit abgeschnitten werden, wie sie hinüberragen. Das heißt,
es besteht kein Anspruch darauf, die Zweige am Baumstamm zu entfernen.
Ein Nachbar, der zu weit über die Grenze hinüberschneidet,
kann sich daher schadensersatzpflichtig machen.
Allerdings verjährt der Anspruch auf Beseitigung der Anpflanzungen,
die oben genannten Festlegungen nicht entsprechen, nach fünf
Kalenderjahren, die auf das Jahr folgen, seit dem die zulässige
Höhe ununterbrochen überschritten wurde. Eine entsprechende
Regelung für das Zurückschneiden gilt nach zehn Jahren.
Die Regelungen gelten sinngemäß auch für Hecken an
der Grundstücksgrenze, sofern sich die Nachbarn nicht sinnvollerweise
schriftlich dazu geeinigt haben.
In bestimmten Fällen können notwendige Arbeiten
auf dem eigenen Grundstück nur vom Nachbargrundstück aus
vorgenommen werden. Das muß der Nachbar dulden. Aber, solche
Arbeiten sind 4 Wochen vorher dem Nachbarn anzuzeigen. Bei der Nutzung
des Nachbargrundstücks ist äußerste Rücksicht
nehmen. Beschädigungen sind durch den Nutzer zu beseitigen. Im
Notfall darf natürlich das Grundstück sofort betreten werden.
Aber auch wenn ein Gegenstand, z.B. ein Ball auf das eigene Grundstück
fällt, ist das Betreten nach vorheriger Klärung
zu dulden. Das zur äußersten Rücksicht bemerkte gilt
natürlich ebenfalls. Geräusche
und Gerüche vom Nachbargrundstück sind prinzipiell
zu dulden, sofern sie ortsüblich sind. Nacht- sowie Sonn- und
Feiertagsruhe sind natürlich zu beachten. Auch beim Aufstellen
eines Kompost oder dem Verbrennen von Gartenabfällen in Rahmen
der Vorschriften ist die übermäßige Belästigung
der Nachbarn zu vermeiden.
Eine Grenzwand ist die unmittelbar an der Grundstücksgrenze,
aber auf dem eigenen Grundstück errichtete Wand. Der Nachbar
darf an die Grenzwand anbauen, wenn ihm das schriftlich gestattet
wird. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Der Anbauende hat
eventuelle Schäden zu ersetzen und dem Besitzer der Grenzwand
für seine Kostenersparnis eine angemessene Vergütung zu
zahlen. Will der Nachbar direkt anschließend eine zweite Grenzwand
errichten, so hat er einiges zu beachten. Die Pflicht zur Anzeige
und die Schadensersatzregelungen gelten entsprechend. Er ist für
den dichten Anschluß verantwortlich. Tiere müssen so gehalten werden, daß die
Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu
achten, das Tiere nicht durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder
ähnliche Geräusche die Nachbarn zwischen 22.00 und 06.00
Uhr stören.
Eine gesetzliche Regelung gibt es zum Hundegebell
nicht, vielmehr Grundsatzurteile z.B. vom OLG Köln,
Az. 12 U 40/93. Das Bellen eines Hundes ist zulässig, jedoch
nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen, zudem nur 30 Minuten
am Tag und nur ausserhalb der Zeiten von 22 bis 6 Uhr und 13 bis 15
Uhr, auch das OLG Hamm ist der gleichen Meinung. An Sonn-und Feiertagen
ist das Bellen so weit als möglich ganz zu unterbinden.
Das OVG Lüneburg Az.: 11 ME 148/13 urteilt dazu, daß das
Hundebellen „eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft
darstellt“. Lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart
„als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet,
das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen“.
Möglich ist unter Umständen gar eine Unterlassungsklage
der Nachbarn mit dem Ziel der Beseitigung der Störung, welche
diese selbstverständlich anstrengen könnten, im Wiederholungsfall
nach verlorener Klage würde dies Strafzahlungen an diese bewirken.
Wer mit dem Nachbarn freundlich redet, wird sicherlich eine Lösung
finden, die ohne gerichtlichen Streit einhergeht.
Tierhalter oder die von ihnen Beauftragten sind auch verpflichtet
zu verhüten, daß ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt.
Sie sind zur Beseitigung der Verunreinigungen verpflichtet. Zäune sollten in Art
und Höhe ortsüblich, aber nicht über zwei Meter hoch
sein. Ein Einfriedungszwang besteht nicht. Bodenveränderungen Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die
Höhe des benachbarten Grundstücks erhöht oder vertieft
werden ( siehe
auch §909 BGB).
Es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze
eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen, die eine
Schädigung des Nachbargrundstücks, wie Absturz, Abschwemmung
oder Pressung des Boden ausschließen.
Den Text des Nachbarschaftsgesetzes
in Sachsen-Anhalt können Sie
hier
nachlesen.
Der Text der Gefahrenabwehrverordnung
der Gemeinde Hohe Börde kann
hier
eingesehen werden.