Die nächsten Feiertage sind Tag der Arbeit (1. Mai) und Himmelfahrt (9. Mai).
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Mai 2024
2024 ist ein Schaltjahr
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Samstag, 20. April 2024
Sommerzeit - CEST
06.03 Uhr 20.23 Uhr
Theoretische Sichtbarkeit
14 Stunden und 19 Minuten
Sonnenaufgang in
4 Stunden und 30 Minuten
Zunehmender Mond
etwa 77% der sichtbaren Mondfläche beleuchtet (zunehmend)
Vollmond am 23.04.2024
abn. Halbmond am 30.04.2024
Neumond am 08.05.2024
zun. Halbmond am 15.05.2024
05.16 Uhr 16.37 Uhr
Theoretische Sichtbarkeit
bis Untergang morgen 05.25 Uhr
12 Stunden und 48 Minuten
Einige Min. Abweichung möglich!
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Interessantes aus dem
Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt

     
 

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.
Friedrich von Schiller im Wilhelm Tell

oder

Wer einen guten Nachbar hat, braucht keinen Zaun.
Bauernweisheit

 
     
  Gegenseitige Rücksichtnahme ist die wichtigste Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben. Besonders unter Nachbarn sind Verständnis und gegenseitige Hilfe wichtig. Der eine oder andere hat da sicher Wissenslücken. Darum einige Regeln, die das Zusamenleben erleichtern. In jedem Fall gilt: Wer mit dem Nachbarn freundlich redet, wird sicherlich eine Lösung finden, die ohne gerichtlichen Streit einhergeht. Sollten sie an einen rechthaberischen Nachbarn geraten, empfiehlt sich das Motto: "Was stört es die Eiche, wenn sich die Sau an ihr reibt ... "Die kompletten Texte können Sie hier einsehen.  
     
  Grenzabstände | Hammerschlags- und Leiterrecht | Geräusche und Gerüche | Grenzwand | Tiere | Hundegebell | Zäune | Bodenveränderungen | Links
 
   
 

Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind je nach deren Höhe
folgende Grenzabstände einzuhalten.



Der Abstand wird in der gedachten Waagerechten von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt. Mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den benachbarten Grundstücken einzuhalten:

 

bis zu

1,50 Meter Höhe

0,50 Meter

 

bis zu

3 Meter Höhe

1 Meter

 

bis zu

5 Meter Höhe

1,25 Meter

 

bis zu

15 Meter Höhe

3 Meter

 

über

15 Meter Höhe

6 Meter.

Der Nachbar kann die Beseitigung oder das Zurückschneiden einer Anpflanzung verlangen, die den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält. Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn die Anpflanzung zurückgeschnitten und auf diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann; in diesem Fall kann nur verlangt werden, die Anpflanzung zurückzuschneiden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anpflanzugen hinter einer Wand oder undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht oder nicht erheblich überragen, sowie Anpflanzungen an Grenzen zu öffentlichen Flächen und Gewässern.

Auch Bäume oder Straucher, die dieser Regelung entsprechen, können auf dem Nachbargrundstück zu Behinderung führen. Dann sollte der Nachbar unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert werden. Erst nach erfolgloser Aufforderung darf der Nachbar Zweige und Wurzeln an der Grundstücksgrenze selbst abschneiden. Voraussetzung ist, daß die Zweige und Wurzeln tatsächlich zu Beinträchtigungen auf dem eigenen Grundstück führen. Aber die Zweige dürfen nur soweit abgeschnitten werden, wie sie hinüberragen. Das heißt, es besteht kein Anspruch darauf, die Zweige am Baumstamm zu entfernen. Ein Nachbar, der zu weit über die Grenze hinüberschneidet, kann sich daher schadensersatzpflichtig machen.

Allerdings verjährt der Anspruch auf Beseitigung der Anpflanzungen, die oben genannten Festlegungen nicht entsprechen, nach fünf Kalenderjahren, die auf das Jahr folgen, seit dem die zulässige Höhe ununterbrochen überschritten wurde. Eine entsprechende Regelung für das Zurückschneiden gilt nach zehn Jahren.

Die Regelungen gelten sinngemäß auch für Hecken an der Grundstücksgrenze, sofern sich die Nachbarn nicht sinnvollerweise schriftlich dazu geeinigt haben.

In bestimmten Fällen können notwendige Arbeiten auf dem eigenen Grundstück nur vom Nachbargrundstück aus vorgenommen werden. Das muß der Nachbar dulden. Aber, solche Arbeiten sind 4 Wochen vorher dem Nachbarn anzuzeigen. Bei der Nutzung des Nachbargrundstücks ist äußerste Rücksicht nehmen. Beschädigungen sind durch den Nutzer zu beseitigen. Im Notfall darf natürlich das Grundstück sofort betreten werden. Aber auch wenn ein Gegenstand, z.B. ein Ball auf das eigene Grundstück fällt, ist das Betreten nach vorheriger Klärung zu dulden. Das zur äußersten Rücksicht bemerkte gilt natürlich ebenfalls.

Geräusche und Gerüche vom Nachbargrundstück sind prinzipiell zu dulden, sofern sie ortsüblich sind. Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsruhe sind natürlich zu beachten. Auch beim Aufstellen eines Kompost oder dem Verbrennen von Gartenabfällen in Rahmen der Vorschriften ist die übermäßige Belästigung der Nachbarn zu vermeiden.

Eine Grenzwand ist die unmittelbar an der Grundstücksgrenze, aber auf dem eigenen Grundstück errichtete Wand. Der Nachbar darf an die Grenzwand anbauen, wenn ihm das schriftlich gestattet wird. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Der Anbauende hat eventuelle Schäden zu ersetzen und dem Besitzer der Grenzwand für seine Kostenersparnis eine angemessene Vergütung zu zahlen. Will der Nachbar direkt anschließend eine zweite Grenzwand errichten, so hat er einiges zu beachten. Die Pflicht zur Anzeige und die Schadensersatzregelungen gelten entsprechend. Er ist für den dichten Anschluß verantwortlich.

Tiere müssen so gehalten werden, daß die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, das Tiere nicht durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn zwischen 22.00 und 06.00 Uhr stören.

Eine gesetzliche Regelung gibt es zum Hundegebell nicht, vielmehr Grundsatzurteile z.B. vom OLG Köln,
Az. 12 U 40/93. Das Bellen eines Hundes ist zulässig, jedoch nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen, zudem nur 30 Minuten am Tag und nur ausserhalb der Zeiten von 22 bis 6 Uhr und 13 bis 15 Uhr, auch das OLG Hamm ist der gleichen Meinung. An Sonn-und Feiertagen ist das Bellen so weit als möglich ganz zu unterbinden.

Das OVG Lüneburg Az.: 11 ME 148/13 urteilt dazu, daß das Hundebellen „eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft darstellt“. Lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart „als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen“.

Möglich ist unter Umständen gar eine Unterlassungsklage der Nachbarn mit dem Ziel der Beseitigung der Störung, welche diese selbstverständlich anstrengen könnten, im Wiederholungsfall nach verlorener Klage würde dies Strafzahlungen an diese bewirken. Wer mit dem Nachbarn freundlich redet, wird sicherlich eine Lösung finden, die ohne gerichtlichen Streit einhergeht.

Tierhalter oder die von ihnen Beauftragten sind auch verpflichtet zu verhüten, daß ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Sie sind zur Beseitigung der Verunreinigungen verpflichtet.

Zäune sollten in Art und Höhe ortsüblich, aber nicht über zwei Meter hoch sein. Ein Einfriedungszwang besteht nicht.

Bodenveränderungen
Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die Höhe des benachbarten Grundstücks erhöht oder vertieft werden ( siehe auch §909 BGB). Es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen, die eine Schädigung des Nachbargrundstücks, wie Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Boden ausschließen.
 
   
  Den Text des Nachbarschaftsgesetzes in Sachsen-Anhalt können Sie hier nachlesen.
 
 

Der Text der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Hohe Börde kann hier eingesehen werden.

 
     
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